§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids
Stand: 13.04.2025
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Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Baden-Württemberg, 14.02.2017 – 11 K 370/15Zitiert von 2
- FG Hessen, 22.06.2017 – 10 K 833/15
- FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2010 – 5 K 2326/08
- BFH, 06.05.2011 – VIII B 99/10Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung - Aussetzung des Verfahrens
- BFH, 10.11.2010 – VIII B 78/10NZB - Verfahrensmangel - Aussetzung des VerfahrensZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/280#abs-1 (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn
1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/280#abs-2 (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.